33.1.1 Stellen Zuwendungen aus einer Privatstiftung ein tatsächliches Einkommen dar?
OGH: Nach herrschender Rechtsprechung zählt man zu den Einkünften, die der Bemessung des Unterhalts dienen, alle wirklich erzielten Einnahmen des Unterhaltspflichtigen in Geld oder einer geldwerten Leistung. Dieser muss darüber verfügen können und grundsätzlich gilt, dass nur solche Einnahme ausgenommen sind, die der Abgeltung von effektiven Auslagen dienen. Auch Einnahmen, die von Familienangehörigen ohne rechtliche Verpflichtung aus familiären Gründen erbracht werden und somit jederzeit widerruflich sind, fallen unter diese Ausnahme.