67.1.1 Erfordert der Abschluss einer D&O-Versicherung eine gerichtliche Genehmigung?
OGH: Eine D&O-Versicherung („Directors and Officers“-Versicherung) erfasst Schadenersatzansprüche aus fehlerhaftem Management. Heute üblich ist die so genannte „entity-Deckung“ – eine Gruppenversicherung, bei der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder in ihrer Gesamtheit und unabhängig von der konkreten Organzusammensetzung versichert sind. D&O-Versicherungen sind für Vorstände und Aufsichtsräte börsennotierter Gesellschaften mittlerweile üblich und gelten in Bezug auf diese sogar als Teil der notwendigen Infrastruktur für eine wirksame Aufsichtsratstätigkeit. Nach Auffassung von Hochedlinger ist der Abschluss einer D&O-Versicherung auch für den Stiftungsvorstand zu empfehlen, wohingegen Nowotny nach bestehenden Haftungsrisiken und Einbeziehung eines Selbstbehaltes unterscheidet. Trotz ihrer grundsätzlichen Zulässigkeit birgt diese Versicherungsform die Gefahr eines „moral hazard“, wonach durch die völlige Haftungsübernahme die haftungsrechtlichen Anreize zu sorgfältigem Verhalten wegfallen. Verstärkt wird dieser Effekt durch die Finanzierung der Versicherung durch die prämienleistende AG.