78.1.1 Vertretungslose Privatstiftung bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds?
OGH: Nach § 8 Abs 3 PSG ist es die Hauptaufgabe des zu bestellenden Stiftungskurators, den ersten Stiftungsvorstand und gegebenenfalls den ersten Aufsichtsrat zu bestellen. Das Vertretungsrecht des Stiftungskurators nach § 8 Abs 3 Z 2 PSG ist beschränkt und durch die Bestellung der Mitglieder des (ersten) Stiftungsvorstands auflösend bedingt. Ist bereits durch den Stifter ein (erster) Stiftungsvorstand bestellt, kommt dem Stiftungskurator nach der Rechtsprechung überhaupt keine Vertretungsbefugnis zu.