102.1.1 Bekannter Familienname: Grund für Einschränkung der Einsicht ins Register über das wirtschaftliche Eigentum?
Entscheidung
Die belangte Behörde wies den Antrag auf Einschränkung der Einsicht bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen gem § 10a WiEReG ab und hob die Verfügung der Einschränkung der Einsicht auf. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde mangels Übermittlung konkreter Nachweise durch die Beschwerdeführerin keine Feststellungen zu einer gegenwärtigen bzw potenziellen Gefährdungslage für den wirtschaftlichen Eigentümer habe treffen können; es habe auch nicht festgestellt werden können, dass in der Vergangenheit bereits Straftaten gegen die Beschwerdeführerin oder nahe Angehörige verübt oder angedroht worden seien. Eine Gefährdungslage aus sonstigen Umständen liege ebenfalls nicht vor, zumal ein länger zurückliegendes erhöhtes Gefährdungspotenzial nicht ausreiche für die Vornahme einer Einschränkung der Einsicht. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin keine gegenwärtigen Tatsachen nachgewiesen, die die Annahme rechtfertigten würden, dass die Einsichtnahme in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer die Beschwerdeführerin als wirtschaftliche Eigentümerin bestimmter genannter Rechtsträger einem unverhältnismäßigen Risiko – bzw der Gefahr, Opfer einer der in § 10a Abs 2 Z 1 bis 4 WiEReG genannten Straftaten zu werden – aussetzen würde. Der bloße Umstand, dass das wirtschaftliche Eigentum bekannt werden würde, stelle jedenfalls kein unverhältnismäßiges Risiko gem § 10a Abs 2 WiEReG dar.