110.1.1 Schenkung in der Stiftungszusatzurkunde
Eine mangels Notariatsaktes und wirklicher Übergabe erfolgte Schenkung leidet an einer Formungültigkeit, wird jedoch geheilt, wenn der Geschenkgeber später (Jahre nach dem Schenkungsvertrag) das Eigentum des Geschenknehmers in einer in Notariatsaktsform errichteten Stiftungsurkunde bekräftigt und auf sein vorbehaltenes Fruchtgenussrecht verzichtet hat, weil dadurch ausreichend dokumentiert worden sei, dass der Wille des Erblassers, die Liegenschaft der Stiftung zu überlassen, nicht gegen Übereilung geschützt habe werden müssen.