5.1.1 Gerichtliche Abberufung eines Mitgliedes eines Stiftungsorgans
OGH: Nach § 27 Abs 2 ist ein Mitglied eines Stiftungsvorstandes auf Antrag oder von Amts wegen vom Gericht abzuberufen, wenn dies die Stiftungserklärung vorsieht oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund für die Abberufung von Stiftungsorganen und deren Mitgliedern gilt nach § 27 Abs 2 Z 1 PSG insbesondere eine grobe Pflichtverletzung. Die Frage ob eine Pflichtverletzung vorliegt und ob diese als grob zu qualifizieren ist, ist grundsätzlich anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen.