103.1.1 Vermietung einer Luxusimmobilie an den Stifter – Vorliegen von Fremdüblichkeit
Revisionswerberin ist eine GmbH, die zwei Luxusimmobilien errichtet und an Bekannte, Freunde und Gesellschafter vermietet hatte.
Das BFG stellte fest:
Das Bundesfinanzgericht ging davon aus, dass sowohl die abgeschlossenen Mietverträge als auch die beiden nicht unterschriebenen Mietanbote unabhängig von ihrer zivilrechtlichen Gültigkeit als Umgehungsgeschäfte anzusehen seien, um das von Beginn an beabsichtigte Vorhaben, nämlich dass die Revisionswerberin zwei Luxus Einfamilienhäuser für ihre Gesellschafter errichte und an diese vermiete, zu verschleiern.