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Neu Dokument-ID: 585527

Vorschrift

Erleichterungen im Zusammenhang mit der Berechnung der Grunderwerbsteuer

Inhaltsverzeichnis

4. Tauschverträge über Grundstücke

Bei Tauschverträgen über Grundstücke bildet der Verkehrswert des jeweils hingegebenen Grundstückes die Grunderwerbsteuer-Bemessungsgrundlage.

Es bestehen keine Bedenken, wenn der zur Selbstberechnung befugte Parteienvertreter als Verkehrswert jenen Wert ansetzt, der für ein vor kurzem verkauftes ortsnahes gleichwertiges Grundstück erzielt wurde, dessen Kaufpreis ihm aufgrund seiner Mitwirkung beim damaligen Erwerbsvorgang bekannt ist.

Der Wert darf nicht unter dem gemäß § 26 Abs. 2 GGG erklärten bzw. bescheinigten Wert liegen.