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Dokument-ID: 580406
3.1.1 Reichweite des Liegenschaftseigentums
Vollrecht
Eigentum bezeichnet einerseits die Gesamtheit der einer Person gehörenden körperlichen und unkörperlichen Sachen („Eigentum im objektiven Sinn“, § 353 ABGB). Andererseits ist Eigentum das subjektive Recht, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu verfügen und andere davon auszuschließen (§ 354 ABGB).