Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz (ISBG)
§ 18a. Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19
(1) Projekte dürfen auch gefördert werden, wenn
- die Förderung nicht kompetitiv erfolgt (§ 2) oder
- die zu fördernden Projekte nicht innovativ sind (§ 2) oder
- die zu fördernden Projekte nicht den Aktionslinien gemäß § 3 Abs. 2 entsprechen.
(2) Projekte gemäß Abs. 1 haben insbesondere die Kriterien
- der Qualität und Relevanz,
- der Praxisorientierung sowie
- der Inklusionsorientierung erfüllen.
(3) Als Fördermittel für Projekte gemäß Abs. 1 können
- Mittel, deren Verwendung noch nicht gemäß § 10 Abs. 10 Z 1 genehmigt wurde, oder
- Mittel, die gemäß § 4 Abs. 1 für Projekte gemäß Abs. 1 zur Verfügung gestellt werden,
ausgeschüttet werden.
(4) Abweichend von § 10 Abs. 10 Z 1 lit. a und § 13 Abs. 4 Z 3 lit. c entscheidet der Stiftungsrat auf begründeten Vorschlag des Stiftungsvorstands.
(5) Abweichend von § 10 Abs. 10 Z 6 dürfen Ausschreibungen für Projekte gemäß Abs. 1 auch außerhalb von Aktionslinien und Dreijahresprogrammen erfolgen.
(6) Abweichend von § 10 Abs. 13 sind Umlaufbeschlüsse jedenfalls zulässig.