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Dokument-ID: 891249
4. Abschnitt
Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz (ISBG)
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 17. Gebühren- und Abgabenbefreiung
(1) Die Stiftung gilt für abgabenrechtliche Zwecke als Körperschaft öffentlichen Rechts.
(2) Alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Schriften und Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben und den Gerichtsgebühren befreit. Die Befreiung gilt auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof.
(BGBl. I Nr. 28/2017)