Stiftungsrichtlinien 2009
10.1.6.2 Zuwendungen in das Privatvermögen
251
Erfolgt eine Zuwendung von nicht in Geld bestehenden Vermögenswerten in das Privatvermögen des Empfängers, gelten die Vermögenswerte nach § 15 Abs. 3 Z 2 lit. a EStG 1988 bei der Ermittlung der Einkünfte als angeschafft. Diese Anschaffungsfiktion bewirkt unter anderem, dass die Spekulationsfristen des § 30 Abs. 1 EStG 1988 zu laufen beginnen, führt jedoch nicht zum Ansatz besonderer Einkünfte gemäß § 28 Abs. 7 EStG 1988. Die Zuwendungen sind in Höhe der fiktiven Anschaffungskosten der Vermögenswerte als Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27 Abs. 1 Z 7 EStG 1988) anzusetzen. Die fiktiven Anschaffungskosten sind beim Empfänger im Rahmen der Einkunftsermittlung grundsätzlich auch für die Bewertung (Abschreibungsbasis) maßgeblich. Sind die zugewendeten Vermögenswerte mit negativen Anschaffungskosten behaftet, bleiben die fiktiven Anschaffungskosten weiterhin in voller Höhe steuerpflichtig. Für den Wertansatz sind jedoch die fiktiven Anschaffungskosten um die negativen Anschaffungskosten zu vermindern. Die Verminderung der fiktiven Anschaffungskosten um die negativen Anschaffungskosten der Vermögenswerte ist steuerneutral.
252
Werden nicht Wirtschaftsgüter, sondern Nutzungsmöglichkeiten zugewendet, erfolgt die Bewertung mit dem Betrag, den der Empfänger für die Übertragung der Nutzungsmöglichkeit aufwenden müsste. Der übliche Mittelpreis des Verbrauchsortes (§ 15 Abs. 2 EStG 1988) kann nur dann zum Tragen kommen, wenn es sich bei dem zur Nutzung überlassenen Wirtschaftsgut um ein Wirtschaftsgut handelt, das in vergleichbarer Ausstattung am Markt zur entgeltlichen Nutzung angeboten und tatsächlich entgeltlich zur Nutzung überlassen wird.
Bei Nutzungsüberlassung von Luxuswirtschaftsgütern wie zB Villen und Luxuswohnungen kann aus Vereinfachungsgründen für die Ermittlung des der Kapitalertragsteuer unterliegenden Nutzungswertes ein Mittelwert aus der Summe der angemessenen Verzinsung des investierten Kapitals und AfA und dem üblichen Mittelpreis des Verbrauchsortes (als reine Rechengröße) gebildet werden.
Beispiel:
Die Privatstiftung erwirbt eine Liegenschaft um 4.000.000, errichtet darauf nach den Wünschen des Stifters eine Villa um 76.000.000 und überlässt sie dem Stifter a) kostenlos, b) um eine Miete von 70.000/Monat, mehr ist am Markt nicht erzielbar. Die Summe des investierten Kapitals ist 80.000.000, die angemessene Verzinsung wird mit 3 Prozent angenommen und beträgt daher pro Jahr 2.400.000. Die AfA des Gebäudes beträgt 1,5 Prozent von 76.000.000 = 1.140.000; Summe aus AfA und angemessener Verzinsung des eingesetzten Kapitals: 3.540.000; üblicher Mittelpreis des Verbrauchsortes wird mit 70.000/Monat angenommen = 840.000/Jahr; Mittelwertbestimmung: 3.540.000 + 840.000/ 2= 2.190.000 Wert der der Kapitalertragsteuer unterliegenden Nutzung. Im Fall a) unterliegt der Gesamtbetrag der Zuwendungsbesteuerung in Höhe von 25 Prozent, Im Fall b) ist die tatsächlich entrichtete Miete abzuziehen: 2.190.000 -840.000 = 1.350.000 unterliegt der Zuwendungsbesteuerung in Höhe von 25 Prozent.
Die Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ist nicht anzuwenden.
253
Bei der Zuwendung von Mietwohngrundstücken sind die fiktiven Anschaffungskosten beim Empfänger als Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer anzusetzen. Die auf das Gebäude entfallenden fiktiven Anschaffungskosten sind Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung nach allgemeinem Steuerrecht. Der Empfänger kann die noch offenen Teilbeträge gemäß § 28 Abs. 2 und 3 EStG 1988 weiterführen, hat aber die AfABemessungsgrundlage um diese Teilbeträge zu vermindern.