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Dokument-ID: 404588
Stiftungsrichtlinien 2009
10.1.7 Ausländische Begünstigte
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Bei beschränkt Einkommensteuerpflichtigen gilt die Einkommensteuer grundsätzlich mit dem Kapitalertragsteuerabzug als abgegolten, wobei die Entlastungsmöglichkeiten der einzelnen Doppelbesteuerungsabkommen zu beachten sind (Rz 261 ff). Die Abgeltungswirkung tritt aber nur dann ein, wenn nicht auf Grund des EStG 1988 eine Veranlagung zu erfolgen hat.