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Neu Dokument-ID: 405160

Vorschrift

Stiftungsrichtlinien 2009

Inhaltsverzeichnis

10.4.3 Evidenzkonto

270
Voraussetzung für die Behandlung einer Zuwendung als Substanzauszahlung ist die laufende ordnungsgemäße Führung eines Evidenzkontos.

271
In dieses Evidenzkonto sind alle Vermögenszuwendungen an die Privatstiftung aufzunehmen, die nach dem 31.07.2008 getätigt werden. Zugewendetes Sachvermögen ist mit den in § 27 Abs. 1 Z 8 lit. d EStG 1988 angegebenen Werten (= Stiftungseingangswerte, die maßgeblich für den ertragsteuerlichen Ansatz sind) in das Evidenzkonto aufzunehmen. Danach sind gestiftete Beteiligungen gemäß § 6 Z 5 zweiter Satz EStG 1988 mit den Anschaffungskosten (bzw. mit dem niedrigeren Teilwert) anzusetzen, für betriebliche Einheiten sowie Mitunternehmerschaftsanteile gilt die Buchwertfortführung, zugewendete Fremdwährungsbeträge sind mit dem Devisenkurs am Zuwendungstag zu erfassen, für Mietwohngrundstücke gilt die Wertfortführung, usw. (siehe Rz 61 ff sowie Rz 287 ff). Diese Zuwendungen an die Privatstiftung erhöhen das Evidenzkonto.

272
Soweit Zuwendungen durch die Privatstiftung Substanzauszahlungen darstellen, vermindern sie das Evidenzkonto in Höhe der in § 15 Abs. 3 Z 2 lit. b EStG 1988 genannten Werte (fiktive Anschaffungskosten) bis zu einem Stand von 0, ein negativer Evidenzkontenstand kann sich nicht ergeben. Zuwendungen der Stiftung, die über den Evidenzkontostand hinausgehen, sind jedenfalls steuerpflichtig, auch wenn kein maßgeblicher Wert vorhanden sein sollte.

273
Das Evidenzkonto hat folgende Angaben zu enthalten:

An die PS zugewendetes Vermögen (Art)

Datum der Zuwendung an die PS

Steuerlicher Stiftungseingangswert

Abzüglich maßgeblicher Wert der stiftenden PS

Von der PS zugewendetes Vermögen (Art)

Datum der Zuwendung durch PS

Steuerlicher Stiftungsausgangswert

Stand

274
Beispiel 1:
Ein Stifter hat im Jahr 07 einen Forst mit einem Forsthaus um 1.200.000 gekauft, im Jänner 09 errichtet er die Z-Privatstiftung und wendet ihr das Mindestkapital von € 70.000 und den Forst mit einem Verkehrswert von 2.000.000 (120.000 entfallen auf das Gebäude) und einem Buchwert von 1.000.000 (100.000 entfallen auf das Gebäude) zu. Die Restnutzungsdauer des Gebäudes nach Zuwendung wird mit 10 Jahren angenommen. Es haben keine weiteren Zuwendungen stattgefunden. Das Evidenzkonto sieht daher folgendermaßen aus:

An die PS zugewendetes Vermögen (Art)

Datum der Zuwendung an die PS

Steuerlicher Stiftungseingangswert

Abzüglich maßgeblicher Wert der stiftenden PS

Von der PS zugewendetes Vermögen (Art)

Datum der Zuwendung durch PS

KEStfreier steuerlicher Stiftungsausgangswert

Stand

Bargeld

15.01.09

70.000

Forst

15.01.09

1.000.000

1.070.000

Im Oktober 12 wendet die Z-Privatstiftung

Variante a):
das Gebäude dem Zuwendungsempfänger S zu, fiktive Anschaffungskosten des Gebäudes + GuB 300.000;

Variante b):
einen Geldbetrag in Höhe von 300.000 zu.

Der unternehmensrechtliche Gewinn des Jahres 11 inkl. sämtlicher Rücklagen vor ertragsteuerlicher Korrektur ist 200.000;

unternehmensrechtliche AfA/Jahr 12.000, steuerrechtliche AfA/Jahr 10.000, Differenz/Jahr 2.000, insgesamt (Jahr 09 bis 11) 6.000;

steuerlicher Buchwert des Gebäudes zum 31.12.11 70.000 und des dazugehörigen GuB 20.000, steuerliche stille Reserve daher 210.000 (fiktive Anschaffungskosten 300.000 abzüglich steuerlichem Buchwert 90.000)

Gewinnadaptierung bei Variante a):

Gewinn des Jahres 11

200.000

Kumulierte Adaptierungen Vorjahre

+ 4.000

AfA Gebäude d. Jahres 11

+ 2.000

Steuerliche stille Reserve i.d. Sachzuwendung

+ 210.000

Maßgeblicher Wert im Zeitpunkt der Zuwendung

416.000

Da die fiktiven Anschaffungskosten zwar im Evidenzkonto Deckung finden, aber den maßgeblichen Wert nicht überschreiten, kann es nicht zu einer steuerfreien Substanzauszahlung kommen. Die Zuwendung des Forsthauses ist daher KESt-pflichtig, die KESt ist von den fiktiven Anschaffungskosten zu berechnen. Das Evidenzkonto verändert sich nicht.

Gewinnadaptierung bei Variante b):

Gewinn des Jahres 11

200.000

Kumulierte Adaptierungen Vorjahre

+ 4.000

AfA-Korrektur des Jahres 11

+ 2.000

Maßgeblicher Wert im Zeitpunkt der Zuwendung

206.000

Die Zuwendung des Barbetrages findet im Evidenzkonto Deckung und übersteigt den maßgeblichen Wert um 94.000, daher unterliegen 206.000 der Kapitalertragsteuer. In Höhe des Betrages von 94.000 liegt eine steuerneutrale Substanzauszahlung vor, die das Evidenzkonto in dieser Höhe vermindert.

An die PS zugewendetes Vermögen (Art)

Datum der Zuwendung an die PS

Steuerlicher Stiftungseingangswert

Abzüglich maßgeblicher Wert der stiftenden PS

Von der PS zugewendetes Vermögen (Art)

Datum der Zuwendung durch PS

KEStfreier steuerlicher Stiftungsausgangswert

Stand

Bargeld

15.01.09

70.000

 

 

 

 

 

Forst

15.01.09

1.000.000

 

 

 

 

1.070.000

 

 

 

 

Bargeld

Okt. 12

94.000

976.000

Beispiel 2:
Im Jahr 09 wird eine Privatstiftung errichtet, ihr wird lediglich ein unbebautes Grundstück mit steuerlichem Eingangswert von 1 Mio. zugewendet. Das Evidenzkonto stellt sich wie folgt dar:

An die PS zugewendetes Vermögen (Art)

Datum der Zuwendung an die PS

Steuerlicher Stiftungseingangswert

– maßgeblicher Wert der stiftenden PS

Von der PS zugewendetes Vermögen (Art)

Datum der Zuwendung durch PS

KEStfreier steuerlicher Stiftungsausgangswert

Stand

Liegenschaft

15.01.09

1.000.000

 

 

 

 

1.000.000

Sie bewirtschaftet diese Liegenschaft nicht, erzielt durch die Jahre hindurch weder Gewinne noch Verluste.

Variante a):
Im Jahr 14 wird die Liegenschaft an die Zuwendungsempfänger zugewendet. Der gemeine Wert (= fiktive Anschaffungskosten) im Zeitpunkt der Zuwendung beträgt 5 Mio.

Gewinn des Jahres 13

0

Steuerliche stille Reserve i.d. Sachzuwendung

+ 4.000.000

Maßgeblicher Wert im Zeitpunkt der Zuwendung

4.000.000

Die Sachzuwendung ist bei der Ermittlung des maßgeblichen Werts jedenfalls zu berücksichtigen. Da stille Reserven im zugewendeten Vermögen den maßgeblichen Wert erhöhen, ergibt sich in diesem Fall ein maßgeblicher Wert von 4 Mio., der jedenfalls der KESt unterliegt. Die verbleibende 1 Mio. findet Deckung im Evidenzkonto und stellt eine steuerneutrale Substanzauszahlung dar. Das Evidenzkonto ist um 1 Mio. abzustocken.

An die PS zugewendetes Vermögen (Art)

Datum der Zuwendung an die PS

Steuerlicher Stiftungseingangswert

– maßgeblicher Wert der stiftenden PS

Von der PS zugewendetes Vermögen (Art)

Datum der Zuwendung durch PS

KEStfreier steuerlicher Stiftungsausgangswert

Stand

Liegenschaft

15.01.09

1.000.000

 

 

 

 

1.000.000

 

 

 

 

Liegenschaft

10.10.14

1.000.000

0

Variante b):
Im Jahr 14 wird dem Zuwendungsempfänger Bargeld in Höhe von 900.000 zugewendet, dazu nimmt die Privatstiftung einen Kredit in Höhe von 900.000 auf. Da kein Gewinn vorhanden ist und keine Sachzuwendung mit stillen Reserven erfolgt, beträgt der maßgebliche Wert Null. Das Evidenzkonto beträgt 1 Mio., der Barbetrag von 900.000 findet Deckung im Evidenzkonto, kann daher KESt-frei ausgeschüttet werden und vermindert das Evidenzkonto.

An die PS zugewendetes Vermögen (Art)

Datum der Zuwendung an die PS

Steuerlicher Stiftungseingangswert

– maßgeblicher Wert der stiftenden PS

Von der PS zugewendetes Vermögen (Art)

Datum der Zuwendung durch PS

KEStfreier steuerlicher Stiftungsausgangswert

Stand

Liegenschaft

15.01.09

1.000.000

 

 

 

 

1.000.00

 

 

 

 

Barbetrag

10.10.14

900.000

100.000

Variante c):
Im Jahr 14 wird dem Zuwendungsempfänger Bargeld in Höhe von 5.000.000 zugewendet, dazu nimmt die Privatstiftung einen Kredit in Höhe von 5.000.000 auf. Da kein Gewinn vorhanden ist und keine Sachzuwendung mit stillen Reserven erfolgt, beträgt der maßgebliche Wert Null. Das Evidenzkonto beträgt 1 Mio. Der zugewendete Barbetrag von 5.000.000 übersteigt das Evidenzkonto um 4 Mio. Es kann daher nur 1 Mio. als Substanzauszahlung KESt-frei zugewendet werden. Die restlichen 4 Mio. stellen jedenfalls eine KESt-pflichtige Zuwendung dar, obwohl der maßgebliche Wert Null beträgt. Die Substanzauszahlung in Höhe von 1 Mio. vermindert das Evidenzkonto.

An die PS zugewendetes Vermögen (Art)

Datum der Zuwendung an die PS

Steuerlicher Stiftungseingangswert

– maßgeblicher Wert der stiftenden PS

Von der PS zugewendetes Vermögen (Art)

Datum der Zuwendung durch PS

KEStfreier steuerlicher Stiftungsausgangswert

Stand

Liegenschaft

15.01.09

1.000.000

 

 

 

 

1.000.000

 

 

 

 

Barbetrag

10.10.14

1.000.000

0