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Neu Dokument-ID: 405569

Vorschrift

Stiftungsrichtlinien 2009

Inhaltsverzeichnis

10.4.4.1 Vermögenszugang nach dem 31.07.2008

276
Stiftet die Hauptstiftung Vermögen, das sie nach dem 31.07.2008 erhalten hat, greift das „Substanzauszahlungssystem“ in modifizierter Form. Zuwendungen der Hauptstiftung an die Substiftung gelten als Substanzauszahlung, soweit sie im Evidenzkonto Deckung finden. Dies gilt für die Errichtung der Substiftung und für Nachstiftungen gleichermaßen. Die als Substanzauszahlung geltenden Zuwendungen vermindern – wie jede andere Substanzauszahlung auch – den Stand des Evidenzkontos. Quasi spiegelbildlich zur zuwendenden Stiftung setzt die Substiftung ihrerseits die Zuwendung (im Ausmaß der Substanzauszahlung) in ihrem Evidenzkonto (siehe Rz 270 ff) an; von diesem Wert im Evidenzkonto der Substiftung ist allerdings noch der „maßgebliche Wert“ (= Bilanzgewinn + Gewinnrücklagen + stille Reserven, Rz 266 ff) der zuwendenden Stiftung abzuziehen.

Beispiel 1:
Die Privatstiftung A hat im Jahr 14 einen Evidenzkontostand iHv 10 Mio. und einen Bilanzgewinn im Jahr 13 iHv 2 Mio. (keine Gewinnrücklagen). Würde die Stiftung den Zuwendungsempfängern direkt 5 Mio. Bargeld („Cash“) zuwenden, wären 2 Mio. (= Bilanzgewinn) steuerpflichtig und 3 Mio. als Substanzauszahlung steuerfrei. Wendet die Stiftung die 5 Mio. nicht den Zuwendungsempfängern, sondern ihrer Substiftung B am 10.10.14 zu, reduziert sich der Evidenzkontostand bei der Stiftung um 5 Mio., die Substiftung setzt ihrerseits spiegelbildlich zunächst 5 Mio. in ihrem Evidenzkonto an; von diesem Evidenzkontostand ist aber noch der Bilanzgewinn iHv 2 Mio. abzuziehen, sodass sich bei der Substiftung ein Evidenzkontostand iHv 3 Mio. ergibt. Hat die Substiftung ihrerseits einen Bilanzgewinn von nur 0,2 Mio. und wendet sie ihren Zuwendungsempfängern 2 Mio. bar zu, sind 0,2 Mio. steuerpflichtig und 1,8 Mio. eine steuerfreie Substanzauszahlung der Substiftung (Evidenzkonto vermindert sich von 3 Mio. auf 1,2 Mio.).

Evidenzkonto der A

An die PS zugewendetes Vermögen (Art)Datum der Zuwendung an die PSSteuerlicher Stiftungseingangswert– maßgeblicher Wert der stiftenden PSVon der PS zugewendetes Vermögen (Art)Datum der Zuwendung durch PSKEStfreier steuerlicher StiftungsausgangswertStand
10.000.000
Barbetrag an Substiftung10.10.145.000.0005.000.000

Evidenzkonto der B

An die PS zugewendetes Vermögen (Art)Datum der Zuwendung an die PSSteuerlicher Stiftungseingangswert– maßgeblicher Wert der stiftenden PSVon der PS zugewendetes Vermögen (Art)Datum der Zuwendung durch PSKEStfreier steuerlicher StiftungsausgangswertStand
Barbetrag von Hauptstiftung10.10.145.000.0002.000.0003.000.000
Barbetrag10.10.141.800.0001.200.000

Beispiel 2:
Die Privatstiftung A hat im Jahr 14 einen Evidenzkontostand iHv 10 Mio. und einen Bilanzgewinn im Jahr 13 iHv 2 Mio. (keine Gewinnrücklagen). Sie errichtet im Jahr 14 die Substiftung X und die Substiftung Y und wendet jeder der Substiftungen 3.000.000 zu. Jede der Substiftungen hat 3.000.000 in ihr Evidenzkonto einzustellen und dieses sofort um den maßgeblichen Betrag von 2.000.000 zu vermindern, sodass sich folgende Evidenzkontenstände ergeben:

Evidenzkonto der A

An die PS zugewendetes Vermögen (Art)Datum der Zuwendung an die PSSteuerlicher Stiftungseingangswert– maßgeblicher Wert der stiftenden PSVon der PS zugewendetes Vermögen (Art)Datum der Zuwendung durch PSKEStfreier steuerlicher StiftungsausgangswertStand
10.000.000
Barbetrag an Substiftung X und Y10.10.146.000.0004.000.000
Evidenzkonto der X
An die PS zugewendetes Vermögen (Art)Datum der Zuwendung an die PSSteuerlicher Stiftungseingangswert– maßgeblicher Wert der stiftenden PSVon der PS zugewendetes Vermögen (Art)Datum der Zuwendung durch PSSteuerlicher StiftungsausgangswertStand
Barbetrag von Hauptstiftung10.10.143.000.0002.000.0001.000.000

Evidenzkonto der Y

An die PS zugewendetes Vermögen (Art)Datum der Zuwendung an die PSSteuerlicher Stiftungseingangswert– maßgeblicher Wert der stiftenden PSVon der PS zugewendetes Vermögen (Art)Datum der Zuwendung durch PSSteuerlicher StiftungsausgangswertStand
Barbetrag von PS A10.10.143.000.0002.000.0001.000.000

Beispiel 3:
Die Privatstiftung A hat im Jahr 14 einen Evidenzkontostand iHv 10 Mio. und einen Bilanzgewinn im Jahr 13 iHv 2 Mio. (keine Gewinnrücklagen). Sie errichtet im Jahr 14 die Substiftung X und wendet ihr am 13.05.14 1.000.000, am 14.06.14 500.000 und am 30.09.14 1.500.000 zu. Insgesamt erhält sie im Jahr 2014 3.000.000 zugewendet, die sie in ihrem Evidenzkonto ausweisen muss, abzüglich des maßgeblichen Wertes in Höhe von 2.000.000.

Evidenzkonto der A

An die PS zugewendetes Vermögen (Art)Datum der Zuwendung an die PSSteuerlicher Stiftungseingangswert– maßgeblicher Wert der stiftenden PSVon der PS zugewendetes Vermögen (Art)Datum der Zuwendung durch PSSteuerlicher StiftungsausgangswertStand
10.000.000
Barbetrag an Substiftung X13.05.141.000.0009.000.000
Barbetrag an Substiftung X14.06.14500.0008.500.000
Barbetrag an Substiftung X30.09.141.500.0007.000.000

Evidenzkonto der X

An die PS zugewendetes Vermögen (Art)Datum der Zuwendung an die PSSteuerlicher Stiftungseingangswert– maßgeblicher Wert der stiftenden PSVon der PS zugewendetes Vermögen (Art)Datum der Zuwendung durch PSSteuerlicher StiftungsausgangswertStand
Barbetrag13.05.141.000.0001.000.000
Barbetrag14.06.14500.0001.500.000
Barbetrag30.09.141.500.0002.000.0001.000.000