Stiftungsrichtlinien 2009
10.4.4.1 Vermögenszugang nach dem 31.07.2008
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Stiftet die Hauptstiftung Vermögen, das sie nach dem 31.07.2008 erhalten hat, greift das „Substanzauszahlungssystem“ in modifizierter Form. Zuwendungen der Hauptstiftung an die Substiftung gelten als Substanzauszahlung, soweit sie im Evidenzkonto Deckung finden. Dies gilt für die Errichtung der Substiftung und für Nachstiftungen gleichermaßen. Die als Substanzauszahlung geltenden Zuwendungen vermindern – wie jede andere Substanzauszahlung auch – den Stand des Evidenzkontos. Quasi spiegelbildlich zur zuwendenden Stiftung setzt die Substiftung ihrerseits die Zuwendung (im Ausmaß der Substanzauszahlung) in ihrem Evidenzkonto (siehe Rz 270 ff) an; von diesem Wert im Evidenzkonto der Substiftung ist allerdings noch der „maßgebliche Wert“ (= Bilanzgewinn + Gewinnrücklagen + stille Reserven, Rz 266 ff) der zuwendenden Stiftung abzuziehen.
Beispiel 1:
Die Privatstiftung A hat im Jahr 14 einen Evidenzkontostand iHv 10 Mio. und einen Bilanzgewinn im Jahr 13 iHv 2 Mio. (keine Gewinnrücklagen). Würde die Stiftung den Zuwendungsempfängern direkt 5 Mio. Bargeld („Cash“) zuwenden, wären 2 Mio. (= Bilanzgewinn) steuerpflichtig und 3 Mio. als Substanzauszahlung steuerfrei. Wendet die Stiftung die 5 Mio. nicht den Zuwendungsempfängern, sondern ihrer Substiftung B am 10.10.14 zu, reduziert sich der Evidenzkontostand bei der Stiftung um 5 Mio., die Substiftung setzt ihrerseits spiegelbildlich zunächst 5 Mio. in ihrem Evidenzkonto an; von diesem Evidenzkontostand ist aber noch der Bilanzgewinn iHv 2 Mio. abzuziehen, sodass sich bei der Substiftung ein Evidenzkontostand iHv 3 Mio. ergibt. Hat die Substiftung ihrerseits einen Bilanzgewinn von nur 0,2 Mio. und wendet sie ihren Zuwendungsempfängern 2 Mio. bar zu, sind 0,2 Mio. steuerpflichtig und 1,8 Mio. eine steuerfreie Substanzauszahlung der Substiftung (Evidenzkonto vermindert sich von 3 Mio. auf 1,2 Mio.).
Evidenzkonto der A
| An die PS zugewendetes Vermögen (Art) | Datum der Zuwendung an die PS | Steuerlicher Stiftungseingangswert | – maßgeblicher Wert der stiftenden PS | Von der PS zugewendetes Vermögen (Art) | Datum der Zuwendung durch PS | KEStfreier steuerlicher Stiftungsausgangswert | Stand |
| 10.000.000 | |||||||
| Barbetrag an Substiftung | 10.10.14 | 5.000.000 | 5.000.000 |
Evidenzkonto der B
| An die PS zugewendetes Vermögen (Art) | Datum der Zuwendung an die PS | Steuerlicher Stiftungseingangswert | – maßgeblicher Wert der stiftenden PS | Von der PS zugewendetes Vermögen (Art) | Datum der Zuwendung durch PS | KEStfreier steuerlicher Stiftungsausgangswert | Stand |
| Barbetrag von Hauptstiftung | 10.10.14 | 5.000.000 | 2.000.000 | 3.000.000 | |||
| Barbetrag | 10.10.14 | 1.800.000 | 1.200.000 |
Beispiel 2:
Die Privatstiftung A hat im Jahr 14 einen Evidenzkontostand iHv 10 Mio. und einen Bilanzgewinn im Jahr 13 iHv 2 Mio. (keine Gewinnrücklagen). Sie errichtet im Jahr 14 die Substiftung X und die Substiftung Y und wendet jeder der Substiftungen 3.000.000 zu. Jede der Substiftungen hat 3.000.000 in ihr Evidenzkonto einzustellen und dieses sofort um den maßgeblichen Betrag von 2.000.000 zu vermindern, sodass sich folgende Evidenzkontenstände ergeben:
Evidenzkonto der A
| An die PS zugewendetes Vermögen (Art) | Datum der Zuwendung an die PS | Steuerlicher Stiftungseingangswert | – maßgeblicher Wert der stiftenden PS | Von der PS zugewendetes Vermögen (Art) | Datum der Zuwendung durch PS | KEStfreier steuerlicher Stiftungsausgangswert | Stand |
| 10.000.000 | |||||||
| Barbetrag an Substiftung X und Y | 10.10.14 | 6.000.000 | 4.000.000 |
| An die PS zugewendetes Vermögen (Art) | Datum der Zuwendung an die PS | Steuerlicher Stiftungseingangswert | – maßgeblicher Wert der stiftenden PS | Von der PS zugewendetes Vermögen (Art) | Datum der Zuwendung durch PS | Steuerlicher Stiftungsausgangswert | Stand |
| Barbetrag von Hauptstiftung | 10.10.14 | 3.000.000 | 2.000.000 | 1.000.000 |
Evidenzkonto der Y
| An die PS zugewendetes Vermögen (Art) | Datum der Zuwendung an die PS | Steuerlicher Stiftungseingangswert | – maßgeblicher Wert der stiftenden PS | Von der PS zugewendetes Vermögen (Art) | Datum der Zuwendung durch PS | Steuerlicher Stiftungsausgangswert | Stand |
| Barbetrag von PS A | 10.10.14 | 3.000.000 | 2.000.000 | 1.000.000 |
Beispiel 3:
Die Privatstiftung A hat im Jahr 14 einen Evidenzkontostand iHv 10 Mio. und einen Bilanzgewinn im Jahr 13 iHv 2 Mio. (keine Gewinnrücklagen). Sie errichtet im Jahr 14 die Substiftung X und wendet ihr am 13.05.14 1.000.000, am 14.06.14 500.000 und am 30.09.14 1.500.000 zu. Insgesamt erhält sie im Jahr 2014 3.000.000 zugewendet, die sie in ihrem Evidenzkonto ausweisen muss, abzüglich des maßgeblichen Wertes in Höhe von 2.000.000.
Evidenzkonto der A
| An die PS zugewendetes Vermögen (Art) | Datum der Zuwendung an die PS | Steuerlicher Stiftungseingangswert | – maßgeblicher Wert der stiftenden PS | Von der PS zugewendetes Vermögen (Art) | Datum der Zuwendung durch PS | Steuerlicher Stiftungsausgangswert | Stand |
| 10.000.000 | |||||||
| Barbetrag an Substiftung X | 13.05.14 | 1.000.000 | 9.000.000 | ||||
| Barbetrag an Substiftung X | 14.06.14 | 500.000 | 8.500.000 | ||||
| Barbetrag an Substiftung X | 30.09.14 | 1.500.000 | 7.000.000 |
Evidenzkonto der X
| An die PS zugewendetes Vermögen (Art) | Datum der Zuwendung an die PS | Steuerlicher Stiftungseingangswert | – maßgeblicher Wert der stiftenden PS | Von der PS zugewendetes Vermögen (Art) | Datum der Zuwendung durch PS | Steuerlicher Stiftungsausgangswert | Stand |
| Barbetrag | 13.05.14 | 1.000.000 | 1.000.000 | ||||
| Barbetrag | 14.06.14 | 500.000 | 1.500.000 | ||||
| Barbetrag | 30.09.14 | 1.500.000 | 2.000.000 | 1.000.000 |