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Dokument-ID: 252777
9.1.1 Exekution von Rechten eines Stifters
OGH: Droht ein unersetzlicher oder schwer zu ersetzender Vermögensnachteil, kann eine Exekution nach § 44 Abs 1 EO verschoben werden. Ein Schaden, durch welchen zB der Verlust einer Speziessache droht, wird als unersetzlich beurteilt.