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Dokument-ID: 1084156
83.1.1 Verletzung des Gleichheitsgebotes bei Nichtberücksichtigung eines Fruchtgenussrechtes
VfGH: Die Stifterin brachte in ihrem Eigentum stehende Liegenschaftsanteile (sieben Zinshäuser und zwei Eigentumswohnungen) in die Privatstiftung als beschwerdeführende Partei als Nachstiftung ein und behielt sich das Belastungs- und Veräußerungsverbot sowie (für die Zinshäuser) das Fruchtgenussrecht vor. Mit Notariatsakt vom 2. August 2005 erklärte die Stifterin den – in der Stiftungserklärung gem § 34 PSG vorbehaltenen – Widerruf der Privatstiftung.