1.18 Anhörung des Schuldners im Genehmigungsverfahren
Zur Möglichkeit der Äußerung des Schuldners bei genehmigungspflichtigen Geschäften
Aus dem Sachverhalt
Im Konkursverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnete das Landesgericht Wels am 07.12.2023 das Verfahren und bestellte einen Masseverwalter. Der Schuldner ist Eigentümer einer privat genutzten, hypothekarisch belasteten Liegenschaft. Nach Vorlage eines verbesserten Sanierungsplanvorschlags (100 % Quote in drei Raten binnen zwei Jahren) untersagte das Erstgericht dem Masseverwalter mit Beschluss vom 14.08.2024 vorläufig die Verwertung des Vermögens. Am 19.08.2024 wurde ein Gläubigerausschuss eingesetzt. In dessen Sitzung vom 29.08.2024 berichtete der Masseverwalter, das aktuelle Bestbot für die Liegenschaft betrage EUR 711.000,– und könne im Freihandverkauf noch überboten werden. Der Verkehrswert sei mit EUR 580.000,– gutachterlich festgestellt worden. Da bei einer Veräußerung eine vollständige Gläubigerbefriedigung zu erwarten sei und die Hauptgläubigerin dem Sanierungsplan nicht zustimmen werde, wurde dessen Annahme ausgeschlossen. Der Gläubigerausschuss ersuchte das Gericht daraufhin, den Beschluss vom 14.08.2024 im Sinne der Fortsetzung der Liegenschaftsverwertung abzuändern und hielt fest, dass die Liegenschaft nach Rechtskraft des genannten Beschlusses ohne Verzögerung freihändig zu veräußern sei, wobei der Masseverwalter das vorliegende Bestbot binnen der Bindungsfrist anzunehmen und einen verbücherungsfähigen Kaufvertrag über zumindest EUR 710.000,- abzuschließen habe. Gegen den Beschluss des Erstgerichts, mit dem es aussprach, dass die Verwertung der Liegenschaft fortzusetzen sei, erhob der Schuldner Rekurs.