1.19 Wertsicherungsklausel in Bestandverträgen
Zur Wirksamkeit von Wertsicherungsklauseln in langfristigen Mietverträgen
Aus dem Sachverhalt
Die Klägerin als Mieterin schloss am 04.03.2021 mit den Beklagten als Vermietern einen zehnjährigen Mietvertrag über eine Dachgeschoßwohnung ab, der eine Wertsicherungsklausel enthielt, die irrtümlich den Mai 2017 als Ausgangsmonat für die Indexanpassung nach dem Verbraucherpreisindex 2010 angab. Die Vermieter passten den Mietzins ab März 2022 mehrmals an, basierend auf dem Indexwert für Dezember 2020. Die Klägerin bezahlte die angepassten Mietzinse immer fristgerecht, jedoch seit ihrem an die Beklagten gerichteten Schreiben vom 26.03.2023 unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung, wobei dieser Vorbehalt nicht begründet wurde. Die Klägerin begehrt die Zahlung von EUR 2.813,79 an zu viel bezahltem Mietzins sowie die Feststellung der Unwirksamkeit der angeführten Wertsicherungsklausel (mit Ausnahme deren ersten Satzes) und brachte vor, diese Bestimmung sei nicht im Einzelnen ausgehandelt worden, die Klägerin sei bei Vertragsabschluss auch nicht ausdrücklich auf deren Inhalt hingewiesen worden.