Herstellerbefreiung
Hat der Verkäufer Gebäude selbst gebaut, so entfällt die Immobilienertragsteuer, jedoch nur hinsichtlich von Gebäuden. Der für Grund und Boden erzielte Veräußerungsgewinn unterliegt weiterhin der Steuer. Damit die Herstellerbefreiung greift, muss der Verkäufer des Gebäudes das Gebäude nicht mit eigenen Händen errichtet haben. Der Eigentümer muss allerdings das Risiko der Kostenüberschreitung während des Baus gänzlich selbst getragen haben. Das Gebäude darf dabei in den letzten zehn Jahren nicht für die Erzielung von Gewinn genutzt worden sein, unabhängig davon, ob dies durch Vermietung oder Verpachtung erfolgte. Bei mehreren Wohnungen innerhalb eines Gebäudes sind Sonderbestimmungen zu beachten. Die Herstellerbefreiung bei der Immobilienertragsteuer betrifft nur den auf das selbst hergestellte Gebäude entfallenden Gewinn, nicht den Grund und Boden. Bei gemischten Sachverhalten ist daher eine nachvollziehbare Aufteilung des Kaufpreises auf Gebäude und Grund erforderlich. Die Befreiung greift nicht, wenn das Gebäude innerhalb der letzten zehn Jahre zur Einkünfteerzielung genutzt wurde.