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Dokument-ID: 1057399
2 Das Grundstücksverzeichnis und die Katastralmappe
In beiden Registern müssen jeweils identische Realitäten abgebildet sein. Der Kataster wird vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen bzw den Vermessungsämtern angelegt. Die Grundbücher fallen in die Autorität der Bezirksgerichte. Beide Auszüge können jedoch über das Vermessungsamt oder über die zuständigen Stellen im Internet angefordert werden. Zur Anforderung müssen die Katastralgemeinde und die Grundstücksnummer bekannt sein.