1.20 Zulässigkeit des Lagezuschlags
Zur Beurteilung der Durchschnittlichkeit der Lage
Aus dem Sachverhalt
Der vorliegende Fall handelt von einer Liegenschaft, die sich im 4. Wiener Gemeindebezirk befindet und eine Eckparzelle in unmittelbarer Nähe zum Schloss Belvedere mit seinen Parkanlagen bildet, von denen sie durch einen Straßenzug getrennt ist, durch den eine Straßenbahn fährt. An ihrer Nordseite grenzt sie an eine in Richtung Westen geführte Einbahn. Das Rekursgericht hob in seiner Entscheidung als die seiner Auffassung nach die Überdurchschnittlichkeit der Lage rechtfertigenden Merkmale insbesondere die gute Verkehrsanbindung (öffentlicher Verkehr und Individualverkehr), das Bildungsangebot, die gute Erreichbarkeit kultureller Einrichtungen in den innerstädtischen Bezirken sowie, in der näheren Umgebung der Liegenschaft, die Versorgung mit Geschäften des täglichen Bedarfs und sonstigen Konsumgütern, das Gastronomieangebot sowie die gute medizinische Versorgung hervor und nannte dafür zahlreiche Beispiele. Dem halten die Antragsteller entgegen, dass mit einer Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz sowie mit der guten Erreichbarkeit kultureller Einrichtungen im innerstädtischen Bereich typischerweise zu rechnen sei, sodass als „Alleinstellungsmerkmal“ lediglich die Nähe zum Schloss Belvedere verbleibe.