3.4 Erfassung von Pflanzen
Unter Berücksichtigung von Bewertungszweck und Art der Liegenschaft ist es fallweise erforderlich, die auf der Liegenschaft situierten Pflanzen zu erfassen und in weiterer Folge zu bewerten. Insbesondere sind Bewertungen auf Basis des Kleingartengesetzes (KLG) zu nennen, bei welchen gem § 16 auch der Ersatz (…) für Aufwendungen für Obstbäume, Sträucher und sonstige Kulturen festgehalten ist. Es sind insbesondere Art, Größe bzw Umfang und Zustand der Bepflanzungen festzustellen und in weiterer Folge ist im Gutachten ein entsprechender Wert zuzumessen. In Ermangelung von Fachkenntnis ist hierzu unter Umständen ein Sub-Sachverständiger beizuziehen.