1.63 Konkretisierung bei Veranschlagung eines Lagezuschlags gem § 16 Abs 4 MRG
Ist der Begriff „gute Infrastruktur“ ausreichend konkretisiert, um einen Lagezuschlag gem § 16 Abs 4 MRG zu begründen?
Aus dem Sachverhalt
Der Antragsteller war Mieter der Wohnung der Antragsgegnerin im vierten Wiener Gemeindebezirk. Der Mietvertrag enthielt die Klausel, dass sich „der Hauptmietzins gem § 16 Abs 2 MRG aus dem Richtwert inklusive Zuschläge und Abschläge ergebe“. Als Regelung über den Lagezuschlag gem § 16 Abs 2 Z 4, Abs 3 und 4 MRG enthielt der Mietvertrag den schriftlichen Hinweis, dass als maßgebende Umstände die überdurchschnittliche Lage (außerhalb des Gründerzeitviertels) sowie des Weiteren die gute Infrastruktur, die Lage und die Wohnungsumgebung des Hauses berücksichtigt werden.