Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten
Das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten enthält Informationen zu den Datenverarbeitungstätigkeiten (zB Löschungsfristen und Verarbeitungszwecke). Das Verzeichnis ist stets schriftlich oder elektronisch zu führen und der Aufsichtsbehörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Von der Verpflichtung zur Führung eines Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten sind Unternehmen ausgenommen, die weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen, vorausgesetzt, die Verarbeitungen erfolgen nur gelegentlich, es besteht kein Risiko für Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen und es werden keine „sensiblen“ oder strafrechtlich relevante Daten verarbeitet (besondere Kategorien personenbezogener Daten). Die Ausnahme ist in der Praxis nur selten einschlägig.