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Dokument-ID: 1190121
1.3.4 Fertigstellungsanzeige
Ein Bauwerk darf vor Erstattung der vollständig belegten Fertigstellungsanzeige nicht benützt werden. Für das Stellen der Fertigstellungsanzeige sind der Bauwerber und der Eigentümer (alle Miteigentümer) des Bauwerkes verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Ist die Fertigstellungsanzeige nicht vollständig belegt, gilt sie als nicht erstattet.