Neu
Dokument-ID: 1068580
8.5 Eigentümergemeinschaft
Alle Wohnungseigentümer der Liegenschaft zusammen bilden zu deren Verwaltung die Eigentümergemeinschaft. Sie ist eine juristische Person, allerdings nur in Angelegenheiten der ordentlichen oder außerordentlichen Verwaltung der Liegenschaft.