1.39 Kein Provisionsanspruch bei Vermittlung eines Büros anstelle einer Wohnung
Aus dem Sachverhalt
Die Beklagte, eine wohnungssuchende Person, wurde auf ein Inserat der klagenden Immobilienmaklerin aufmerksam und kontaktierte sie über deren Website. Die Klägerin wusste, dass die Beklagte eine Wohnung zu Wohnzwecken suchte. Letztendlich vermittelte die Klägerin der Beklagten den Kauf eines als Büro gewidmeten Wohnungseigentumsobjekts. Die Klägerin teilte der Beklagten mit, dass es sich bei dem Objekt um ein (widmungsgemäßes) Büro handelte. Die Klägerin bereitete in der Folge eine als Kaufanbot bezeichnete Urkunde für dieses Objekt vor, welches sowohl von Beklagtenseite als auch von Verkäuferseite unterfertigt wurde. Die Urkunde enthielt auch den Verweis auf die Widmung als Büro und den Zusatz, dass die Umwidmung zur Wohnung von der Käuferin durchgeführt werde.