1.53 Zuordnung von Zubehör-Wohnungseigentum
Kann ein Eigengarten einem Autoabstellplatz für Kraftfahrzeuge als Zubehör-Wohnungseigentum zugeordnet werden?
Aus dem Sachverhalt
Die Antragsteller, ihrerseits Mit- und Wohnungseigentümer einer Liegenschaft, begehrten die Neufestsetzung der Nutzwerte der Liegenschaft, da die Begründung von Zubehör-Wohnungseigentum durch Verbindung eines Eigengartens mit einem Kfz-Stellplatz der Antragsgegnerin im Sinne des § 9 Abs 2 Z 1 WEG gegen zwingende Grundsätze der Nutzwertfestsetzung verstoße. Das Erstgericht sprach aus, dass ein Garten unstrittig ein Objekt darstelle, an dem Zubehör-Wohnungseigentum begründet werden könne. Fraglich sei lediglich, ob man einen Garten einem Autoabstellplatz als Zubehör-Wohnungseigentum zuordnen könne. Die im Gesetz genannte Voraussetzung, nämlich dass das Zubehör-Wohnungseigentum ohne Inanspruchnahme anderer Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekte zugänglich und deutlich abgegrenzt sein müsse, träfe jedoch zu, weshalb der Antrag der Antragsteller abzuweisen sei.