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Dokument-ID: 1201207
1.7.5 Wegerecht
Das Wegerecht ist eine Grunddienstbarkeit (Servitut) gemäß ABGB (§§ 472 ff), die es dem Berechtigten, dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks erlaubt, über ein fremdes Grundstück (dienendes Grundstück) zu gehen oder zu fahren. Wegerechte dienen in der Regel der Erschließung von Grundstücken ohne Anbindung an öffentliche Verkehrsflächen oder der besseren Zugänglichkeit.