2.7.2 Bewertung von landwirtschaftlichen Hofflächen
Als Hofflächen im Sinne dieses BWG sind umbaute, verbaute und nicht verbaute Grundflächen im Umfeld von Wohn-, Wirtschaftsgebäuden usw, soweit sie zur Benutzung dieser notwendig sind, zu verstehen. Ausnahme: Die bäuerlichen Hausgärten sind ebenfalls den Hofflächen zuzuzählen (nicht Obstgärten und Obstanlagen). Kataster- und Widmungsgrenzen sind für die Abgrenzung des Hofraumes nicht maßgeblich. Gesondert, ausgehend von Hofflächen, sind so genannte „Hofausdehnungsflächen“ als Reserveflächen zu bewerten, wenn eine solche Ausdehnung schon in Sicht ist oder wenn diese als notwendig begutachtet wird.