6.1.2 Vollausnahmen – Keine Anwendung des MRG
Mietverträge, die unter den Katalog der Ausnahmetatbestände des § 1 Abs 2 MRG fallen, sind zur Gänze vom Anwendungsbereich des MRG ausgenommen. Die Aufzählung des § 1 Abs 2 MRG ist abschließend. Die Rechtsfolge besteht in der Unanwendbarkeit des MRG, wobei jedoch zum Unterschied von Mietverträgen, die von vornherein nicht dem MRG unterliegen (wie zB die bloße Flächenmiete), ein Unterschied in der Beweislast besteht. Betrifft den Mietvertrag grundsätzlich die Inbestandgabe von Wohnungen oder Geschäftsräumen, besteht die Vermutung für die Vollanwendung des MRG, die nur durch den Nachweis eines konkreten Ausnahmetatbestandes widerlegt werden kann.