1.2 Verfassungsrechtliche Grundlagen
Prägend für das Raumordnungsrecht ist insbesondere die außerordentlich starke Zersplitterung der Kompetenzen. Der Begriff „Raumordnung“ kommt als solcher in den Kompetenzbestimmungen der österreichischen Bundesverfassung gar nicht vor, die Zuständigkeit dafür ist laut der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) allerdings bereits von den bestehenden Kompetenztatbeständen umfasst. Im Zuge eines Kompetenzfeststellungsverfahrens hat der VfGH einst festgestellt, dass Raumordnung grundsätzlich unter die Generalklausel des Art 15 B-VG fällt. Somit ist Raumplanung grundsätzlich sowohl in Gesetzgebung als auch in Vollziehung Landessache. Einige Teilbereiche der Raumplanung sind aber dennoch Kompetenz des Bundes oder der Gemeinden.