4.1 Bewertungsstichtag
Der Zeitpunkt der Bewertung wird vom Auftraggeber vorgegeben und muss nicht immer der Tag der Befundaufnahme sein. Es können die Bewertungsstichtage, die in der Vergangenheit liegen, insbesondere bei Erbschafts- oder Nachlassverfahren oder steuerlich rückwirkenden Einbringungen, von den Auftraggebern bestimmt werden. Bewertungsstichtage in der Zukunft können nicht angesetzt werden, wiewohl bei Projektentwicklungen oder für Finanzierungen der Blick in die „Glaskugel“ immer wieder vom Bewerter gefordert wird.