1.37 Zum Provisionsanspruch des Immobilienmaklers für sonstige verdienstliche Tätigkeit
Aus dem Sachverhalt
Das beklagte Ehepaar befand sich bereits seit 2019 auf der Suche nach einem Baugrundstück. Die Erstbeklagte war in diesem Zeitraum „immer wieder“ mit der Klägerin in Kontakt und fragte konkrete Objekte an, wobei immer ein Link per E-Mail übermittelt wurde, der nach Zustimmung zum vorläufigen Beginn und der Bestätigung, dass die Widerrufsbelehrung gelesen worden sei, das jeweilige Exposé samt Nebenkostenüberseicht bereitstellte. Beiden Beklagten war bewusst, dass bei erfolgreicher Vermittlung eine Provision anfalle.