1.21 Zum Vorliegen eines wichtigen Interesses an einer Änderung eines Wohnungseigentumsobjekts
Zur Beurteilung eines wichtigen Interesses an einer Änderung
Aus dem Sachverhalt
Die Antragsteller begehrten, die Zustimmung der Antragsgegnerin zur Errichtung von jeweils drei Balkonen an der Hofseite im ersten, zweiten und dritten Obergeschoß des Gebäudes zu ersetzen und sie zur Duldung dieser baulichen Veränderungen zu verhalten. Der geplante Balkonbau diene wichtigen Interessen der Miteigentümer, weil es die Entwicklung auf dem Wohnungsmarkt mit sich bringe, dass Wohnungseigentümer auch in einer Altstadtwohnung Balkone erwarten, zumal erst diese eine dem heutigen Standard entsprechende Nutzung der Objekte ermöglichten. Darüber hinaus sei die Errichtung der Balkone jedenfalls verkehrsüblich. Das Rekursgericht bestätigte die den Antrag abweisende Entscheidung des Erstgerichts und verneinte wie dieses das Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs 2 WEG.