10 Der Einheitswertbescheid
Der Einheitswert wird im Bewertungsgesetz 1955 im Zweiten Teil, erster Abschnitt, § 19 Einheitswerte wie folgt erläutert: „Die Werte, die nach den Vorschriften dieses Abschnittes für wirtschaftliche Einheiten (land- und forstwirtschaftliche Betriebe, gewerbliche Betriebe sowie Grundstücke und Gewerbeberechtigungen, die nicht zu einem gewerblichen Betrieb gehören) oder Untereinheiten (Grundstücke und Gewerbeberechtigungen, die zu einem gewerblichen Betrieb gehören) gesondert festgestellt werden, gelten als Einheitswerte.“ • [Fußnote: Bewertungsgesetz 1955; Bundesgesetz vom 13. Juli 1955 über die Bewertung von Vermögenschaften (Bewertungsgesetz 1955 – BewG 1955).]