1.12 Die Interessenabwägung bei Einräumung eines Notwegerechts
Wann ist die Einräumung eines Notwegs durch Grundstücke und Gartenflächen zu dulden?
Aus dem Sachverhalt
Die Antragsstellerin ist Alleineigentümerin einer in einer Gartensiedlung gelegenen Liegenschaft, auf derer sie nach bisheriger Nutzung als Garten nunmehr ein Wohnhaus errichten möchte. Der aktuelle Flächenwidmungs- und Bebauungsplan weist das Grundstück als „Bauland-Gartensiedlungsgebiet“ aus. Der Baubescheid aus dem Jahr 2008 besagt, das Grundstück habe so lange unbebaut zu bleiben, bis die vor dem Grundstück gelegene Verkehrsfläche mit dem bestehenden Straßennetz in Verbindung gebracht wird – es handelt sich also um ein Bauverbot gemäß der Bestimmung des § 19 Abs 1 lit c Wr BauO. Derzeit zweigt von der öffentlichen Straße ein Weg ab, welcher zuerst asphaltiert und dann als „Trampelpfad“, also unasphaltiert, bis zur Liegenschaft der Antragstellerin führt und im aktuellen Flächenwidmungsplan als Fußweg gewidmet ist. Anschließend an diesen Weg befindet sich die Liegenschaft der Antragsgegner, welche ebenfalls im Bauland liegt.