3.1 Der Instanzenzug bei Baubewilligungen
Obwohl das Baurecht laut Verfassung Landesangelegenheit ist, obliegt die Vollziehung als Baupolizei den Gemeinden. In 1. Instanz ist das immer der Bürgermeister der Gemeinde, in dessen Hoheit sich das Grundstück befindet. Aus diesem Grund wird eine Hoheitsüberschneidung weitestgehend vermieden bzw verhindert. Die 2. Instanz bei der Baubewilligung sollte eigentlich der Gemeinderat darstellen und letztlich geht es zum Landesverwaltungsgericht (LVwG). Die reale Situation nach der 1. Instanz unterscheidet sich gemäß Bundesland.