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Dokument-ID: 1057568
Betriebskosten
Betriebskosten sind im Vollanwendungsbereich des MRG nur jene Kosten, die § 21 MRG ausdrücklich aufzählt, etwa Wasser, Rauchfangkehrung, Kanalräumung, Müllabfuhr, Schädlingsbekämpfung, Beleuchtung allgemeiner Teile, bestimmte Versicherungen, Verwaltung und Hausbetreuung. Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten sind grundsätzlich keine Betriebskosten und dürfen nicht unter diesem Titel auf Mieter überwälzt werden, soweit das MRG anwendbar ist.