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Neu Dokument-ID: 1132233

Albert Scherzer | Glossar

Belastungsverbot

Das Belastungsverbot ist grundsätzlich ein obligatorisches Rechtsverhältnis, das zur Unterlassung einer Verfügung verpflichtet und dessen Übertretung nach allgemeinen Regeln schadenersatzpflichtig macht. Es erlangt durch die Eintragung im Grundbuch dingliche Wirkung. Bei Verletzung eines vertraglichen Belastungsverbotes kann der Beseitigungsanspruch im Vertrag über die Einräumung des Belastungs- und Veräußerungsverbots, nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere aufgrund des Vertragszwecks, seine rechtliche Grundlage haben. Entscheidend ist die Rechtslage, die mit dem Verbot gesichert werden soll (OGH 26.01.2006 6 Ob 304/05g). Im Grundbuch kann ein vertragliches Belastungsverbot nur dann eingetragen werden, wenn es zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern, Eltern und Kindern, Wahl- oder Pflegekindern oder deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern vereinbart wird. Die Eintragung im Grundbuch ist für die Wirksamkeit gegen Dritte unbedingt erforderlich. Das vertragliche Belastungsverbot wirkt gegenüber Dritten erst durch Eintragung im Grundbuch. Es sollte regelmäßig gemeinsam mit einem allfälligen Veräußerungsverbot geprüft werden, weil beide Verbote in der Praxis häufig kombiniert werden.