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Neu Dokument-ID: 1132273

Albert Scherzer - Sophie Rendl | Glossar

Informationspflicht (Makler)

Der Immobilienmakler hat gem § 30b KSchG vor Abschluss des Maklervertrags dem Auftraggeber, der Verbraucher ist, mit der Rücksicht eines ordentlichen Immobilienmaklers eine schriftliche Übersicht zu geben. Aus dieser Übersicht sollte hervorgehen, dass er als Makler einschreitet und über sämtliche, dem Verbraucher durch den Abschluss des zu vermittelnden Geschäfts voraussichtlich entstehenden Kosten, einschließlich der Vermittlungsprovision informiert. Die Höhe der Vermittlungsprovision ist gesondert anzuführen. Seit Juli 2023 gilt das Bestellerprinzip bei der Vermittlung von Mietwohnungen. Sie bezahlen als Mieterin nur mehr dann Maklerprovision, wenn Sie die Wohnungssuche bei der Maklerin oder beim Makler selbst als Erste beauftragt haben. Wenn ein eventuelles wirtschaftliches oder familiäres Naheverhältnis zwischen Makler und dem vermittelten Dritten vorliegt, ist darauf unverzüglich hinzuweisen. Wenn der Immobilienmakler kraft Geschäftsgebrauchs als Doppelmakler tätig sein kann, muss ebenfalls darauf hingewiesen werden. Bei erheblicher Änderung der Verhältnisse hat der Immobilienmakler die Übersicht demzufolge richtigzustellen. Der Immobilienmakler hat dem Auftraggeber die nach § 3 Abs 3 MaklerG erforderlichen Nachrichten schriftlich mitzuteilen. Zu diesen zählen jedenfalls auch sämtliche Umstände, die für die Beurteilung des zu vermittelnden Geschäfts wesentlich sind.