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Rudolf Hauswirth | Praxiswissen | Fachbeitrag

10 Grundregeln der Sachverständigenhaftung

Weder das Liegenschaftsbewertungsgesetz noch die ÖNORM verknüpfen einen Verstoß gegen Bestimmungen der Gesetze an eine bestimmte Rechtsfolge. Völlig unstrittig ist jedoch, dass ein Gutachter für unrichtig erstellte Gutachten haftet. Grundlage dafür ist vor allem § 1299 ABGB. Nach dieser Gesetzesbestimmung muss sich ein Sachverständiger, der sich „öffentlich zu einem Amt, einer Kunst, einem Gewerbe oder Handwerk bekennt oder der ohne Not freiwillig ein Geschäft übernimmt, dessen Ausführung eigene Kunstkenntnisse oder einen nicht gewöhnlichen Fleiß erfordert, den Mangel dieser besonderen Voraussetzungen zurechnen lassen“. Maßstab dabei ist nicht die spezifische individuelle Erfahrung eines konkreten Sachverständigen, sondern das durchschnittlich in der Branche zu erwartende Wissen.

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