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Dokument-ID: 1068575
8.2 Gegenstand des Wohnungseigentums
Es kommen nur drei Arten von Objekten infrage, an denen Wohnungseigentum begründet werden kann. Wohnungseigentumstaugliche Objekte, deren Widmung die Miteigentümer idR im Wohnungseigentumsvertrag festlegen: