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Dokument-ID: 1200868
1.30 Mangelnder Provisionsanspruch aufgrund Personenidentität zwischen Makler und Verkäufer
Aus dem Sachverhalt
Die Beklagte als Immobilienvermittlerin schloss mit der Klägerin als Kaufinteressentin eine Provisionsvereinbarung über die Vermittlung des Ankaufs eines Objekts. Der Kaufvertrag wurde in der Folge abgeschlossen.