16.2 Steuerliche Abzugsfähigkeit von Baukosten
Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Baukosten hängt maßgeblich davon ab, ob es sich um sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen oder um aktivierungspflichtige Herstellungskosten handelt. Erhaltungsaufwendungen sind gem § 28 Abs 1 EStG sofort abzugsfähig, wenn sie zur Erhaltung des Gebäudes oder zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands erforderlich sind und nicht die Substanz des Gebäudes verbessern. Aktivierungspflichtige Herstellungskosten hingegen müssen gem § 8 Abs 4 EStG über die Nutzungsdauer des Gebäudes abgeschrieben werden.