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Neu Dokument-ID: 1057396

Peter Berger † - Isabella Reinberg | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.1.3 Das Blatt A2

Der Hauptzweck des A2-Blattes ist der Vermerk von Dienstbarkeiten bzw Servituten, die auf Rechte der Liegenschaften hinweisen. Das bekannteste Beispiel dieser Dienstbarkeiten wäre das Wegerecht.Oft bedingt sogar die Überlassung eines Grundstückeigentums diese dinglichen Rechte (die Dienstbarkeit ist nur eine Art von dinglichem Recht). Wenn beispielsweise eine Gemeinde ein Grundstück abgibt, aber die Gemeindeverwaltung weiterhin sichergehen möchte, dass angrenzende, öffentliche Grundstücke für die Einwohner zugänglich sind, dann ist ein entsprechendes Servitut praktisch immer unumgänglich. Grundsätzlich sind dingliche Rechte als sehr starker Rechtsanspruch zu betrachten und sollten deshalb bei der Bewertung in entsprechend hohem Maße berücksichtigt werden. Jedes Recht ist einzeln zu beurteilen und zu bewerten. Die Auswirkung der Rechte ist in der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen. Ergänzend werden im A2-Blatt öffentlich-rechtliche Beschränkungen angeführt (bspw Denkmalschutz, Sicherheitszone Flughafen). Hier werden auch Veränderungen durch Zu- oder Abschreibungen von Grundstücken eingetragen.

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