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Dokument-ID: 1057872
2.3 Zeitliche Anpassung
Das LBG verlangt die Heranziehung von Kaufpreisen „in zeitlicher Nähe zum Bewertungsstichtag“.
Die ImmoWertV versteht darunter die „Berücksichtigung der allgemeinen Verhältnisse auf dem Grundstücksmarkt“ und meint damit die konjunkturellen Veränderungen im Verhältnis zum Bewertungsstichtag.