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Dokument-ID: 1068568
7.2 Verkehrswert
Im § 2 Abs 2 LBG wird in aller Kürze der Verkehrswert, den es zu ermitteln gilt, mit dem „Preis, der bei einer Veräußerung der Sache üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr für sie erzielt werden kann“, definiert.